Satzung

Satzung Bühler Frauenchor

 

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Badischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen Bühler Frauenchor mit Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Bühl und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Bühl eingetragen.


§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur (Chorgesang).
 
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
 
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern  sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 – Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
 
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Frau sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden von dem Vorstand aufgrund besonderer Verdienste ernannt.
 
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
 
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
 
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.


§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.  
 
Aktive (singende Mitglieder), die über den Zeitraum von einem Jahr und länger ohne Entschuldigung den Chorproben fernbleiben, werden automatisch für diese Zeit den passiven (fördernden)  Mitgliedern zugeordnet.


§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 7 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
 
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bühl einzuberufen. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich unter Einhaltung der genannten Frist einzuladen.
 
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
 
Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Teammitglied geleitet.
 
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch ein Teammitglied protokolliert. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Satzungsänderung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Chorleiters
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung  des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
 
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.


§ 8 – Urheberrechte und Datenschutz

a) Urheberrechte
Mit dem Beitritt willigt das Mitglied in die Nutzung und Veröffentlichung von Fotos und Filmen für seine Person ein, die bei Vereinsveranstaltungen und öffentlichen Auftritten von einer vom Verein beauftragten Person mittels Einzelfotos oder Gruppenfotos angefertigt werden. Die Einwilligung gilt für die Verwendung der Fotos/Filme für folgende Zwecke
zur Veröffentlichung in den Publikationen des Vereins
zur Veröffentlichung in der Presse
zur Veröffentlichung im Internet auf der Homepage und den Social Media-Auftritten des Vereins.
Die Einräumung der Rechte erfolgt ohne Vergütung und umfasst das Recht zur Bearbeitung soweit diese nicht entstellend ist. Wenn Dritte widerrechtlich aus den Vereinsveröffentlichungen oder auf der Internetseite des Vereins Bilder herunterladen, ergibt sich gegenüber dem Verein kein Haftungsanspruch.

b) Datenschutz
Gleiches gilt im Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Bezug auf das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten (§ 3 BDSG). Der Umgang mit dem personenbezogenen Daten im Verein darf nur in folgenden Bereichen stattfinden
Homepage und Social Media-Auftritte
Email-Verkehr und Newsletter
Pressearbeit
Durchführung von Veranstaltungen
interner Mitgliederverwaltung und Ehrungen
Organisation und Ausbildung im Rahmen des Vereinszweckes.
Ausschließlich für Zwecke des Vereins und des Dachverbandes erhoben, mit Hilfe der EDV gespeichert und verwendet werden von den Mitgliedern
Name und Vorname
Geburtsdatum
Anschrift mit Telefonnummer sowie Email-Adresse
Eintritt und Austritt
Abteilung (ggf. mit Daten bei Wechsel)
Vereinsstrafen und Ehrungen (vereinsbezogene Daten).
Die personenbezogenen Daten mit Ausnahme des Geburtsdatums und die Daten über die Zugehörigkeit zu den Abteilungen des Vereins können auf Anforderung eines anderen Mitglieds diesem auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Beitritt erklärt das Mitglied sich mit der Satzung ausdrücklich einverstanden. Eine Kopie der Satzung wird jedem Mitglied zur Verfügung gestellt (Homepage). Auf Anforderung wird jedem Mitglied die Satzung in Schriftform übersandt. Zum Datenschutzbeauftragten, falls erforderlich (§ 32 BDSG), ist ein Mitglied des Vorstands zu wählen, das nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist.


§ 9 – Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus
    a) dem geschäftsführenden Vorstand
    b) dem/der Chorleiter/in
 
2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorstandsteam von 5 Teammitgliedern.
 
3) Das Vorstandsteam setzt sich zusammen aus
    a) 2 vertretungsberechtigten Teammitgliedern
    b) 3 sonstigen Teammitgliedern.
 
4) Die vertretungsberechtigten Teammitglieder vertreten den Verein  gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.   
 
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
 
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
 
Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die von einem vertretungsberechtigten Teammitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden.
 
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokoll führenden Teammitglied zu unterzeichnen.
 
Der Vorstand ist bei Abwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10 – Der Chorleiter

Der/die Chorleiter/in wird durch den Vorstand berufen, der auch die vertraglichen Grundlagen schriftlich vereinbart.
 
Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.


§ 11 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Teammitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Mittelbadischen Sängerkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Jugendarbeit.


§ 13 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30.03.2019 beschlossen worden.

 

Hier finden Sie uns:

Nächste Probe

Die Proben finden in der Musikschule im Bürgerhaus Neuer Markt statt.

 

Der Probetermin ist immer donnerstags, um 20 Uhr.

 

 

 

Auftritte erscheinen unter Termine.

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